Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. v. 28.4.2009 (MBl. NRW. 2009 S. 264).
Historisch:
Handhabung des Umweltinformationsanspruches im Lande NRW Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, d. Innenministeriums, d. Ministeriums für Bauen und Verkehr und d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie v. 17.9.2005
Handhabung des Umweltinformationsanspruches
im Lande NRW
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz, d. Innenministeriums, d. Ministeriums für
Bauen und Verkehr und d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
v. 17.9.2005
Anders als noch bei dem Umweltinformationsgesetz
vom 8. Juli 1994 sah der Bundesgesetzgeber keine Kompetenz mehr, eine
umfassende Regelung zum Umweltinformationsgesetz für die öffentlichen Behörden
und Stellen des Bundes und der Länder zu schaffen.
Der Bundesgesetzgeber hat daher mit dem
Umweltinformationsgesetz (UIG) vom 22. Dez. 2004 lediglich den
Informationszugang für informationspflichtige Stellen des Bundes geregelt.
Gleichzeitig ist mit Wirkung vom 14. Februar 2005 das Umweltinformationsgesetz
vom 8. Juli 1994 aufgehoben worden.
Für die informationspflichtigen Stellen
des Landes ist ein eigenes Umweltinformationsgesetz des Landes erforderlich.
Die Richtlinie war bis zum 14. Februar
2005 in das nordrhein-westfälische Landesrecht umzusetzen. Diese Frist konnte
nicht eingehalten werden.
Nach der Rechtsprechung des europäischen
Gerichtshofes entfalten die einzelnen Bestimmungen einer EG-Richtlinie
unmittelbare Wirkung, wenn sie
- nicht
ordnungsgemäß oder nicht fristgemäß umgesetzt wurden,
- inhaltlich unbedingt und
- hinreichend bestimmt
sind.
Die unmittelbare Wirkung von
Richtlinienbestimmungen ist von den Behörden und Gerichten in den
Mitgliedsstaaten von Amts wegen zu beachten.
Insofern schließen diese Vorschriften
nach § 4 Abs. 2 des Informationsfreiheitsgesetzes NRW die Anwendung des
Informationsfreiheitsgesetzes aus.
Um eine einheitliche Handhabung des
Umweltinformationsanspruches hinsichtlich des Anspruches selbst und der
Ablehnungsgründe zu gewährleisten, soll bis zum Erlass eines
Umweltinformationsgesetzes des Landes die Richtlinie unmittelbar angewandt
werden.
Die folgenden Hinweise und Empfehlungen
sollen die unmittelbare Anwendung der Richtlinie erleichtern:
Umweltinformationen
Der Begriff
„Umweltinformationen“ ist in Art. 2 Nr. 1 Richtlinie 2003/4/EG definiert.
Ausdrücklich werden jetzt Daten über gentechnisch veränderte Organismen,
Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm, Strahlung, Abfälle und ähnliches sowie
wirtschaftliche Analysen und der Zustand der menschlichen Gesundheit und
Sicherheit, soweit dieser durch Umweltfaktoren beeinflusst werden kann, erfasst.
Informationspflichtige Stellen
Informationspflichtig
sind
soweit bei ihnen Umweltinformationen
vorhanden oder von einer selbst nicht informationspflichtigen Stelle für sie
bereit gehalten werden.
Die unmittelbare Rechtswirkung des
Umweltinformationsanspruches bezieht sich nicht auf natürliche oder juristische
Personen des Privatrechts, die unter Kontrolle einer öffentlichen
informationspflichtigen Stelle im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche
Zuständigkeiten haben, öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche
Dienstleistungen erbringen. Die Pflichten für diesen Personenkreis werden erst
durch das Gesetz festgelegt.
Die unmittelbare Rechtswirkung gilt auch
nicht für die die Geltendmachung des Informationsanspruches unterstützenden
Maßnahmen nach Artikel 3 Abs. 5 der UI–Richtlinie und für die aktive
Veröffentlichung von Umweltinformationen nach Artikel 7 der UI–Richtlinie. Hier
muss es dem Gesetzgeber überlassen bleiben, die Spielräume bei der Umsetzung -
z.B. die Festlegung, wie ein Informationsanspruch am besten unterstützt wird
und in welcher Art Informationen veröffentlicht werden - auszufüllen.
Ausgenommen sind oberste Landesbehörden
sowie Kommunalverwaltungen im Rahmen ihrer Rechtssetzungstätigkeit (Gesetze,
Verordnungen, Satzungen) sowie Gerichte bei Ausübung der Rechtsprechungstätigkeit
und die Verwaltung bei Dienstordnungsverfahren.
Bei
Beratungsgremien (z. B. Landschaftsbeirat) trifft die Informationspflicht die
Stelle, bei der die Beratungsgremien eingerichtet sind.
Zugangsanspruch
Gemäß Art. 3 Abs. 1 der EU-Richtlinie hat jede bzw. jeder (auch Vereine, Verbände, Parteien) ein Recht auf Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt.
Der Antrag ist an keine Form und keine
Begründung gebunden.
Ist der Antrag zu unbestimmt, wird dies
der antragstellenden Person spätestens innerhalb eines Monats mitgeteilt. Der
Antragsteller wird bei der Präzisierung unterstützt, indem z.B. auf
Hilfestellungen im Sinne von Artikel 3 Abs. 5 der EU-Richtlinie hingewiesen
wird.
Wird der Antrag dann nicht innerhalb einer gesetzten Frist präzisiert, ist er zurückzuweisen. Wird er präzisiert, beginnt die Bearbeitungsfrist erst mit dem Eingang des ergänzten Antrags.
Verfügt die informationspflichtige Stelle
nicht selbst über die gewünschten Informationen, leitet sie entweder den Antrag
an die zuständige Stelle weiter oder unterrichtet die antragstellende Person
darüber, bei welcher Stelle diese Informationen erhältlich sind. Die
informationspflichtige Stelle ist nicht zur Informationsbeschaffung bei einer
anderen informationspflichtigen Stelle verpflichtet.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Anspruches zu beantworten. Ausnahmsweise kann die Bearbeitungsfrist bei umfangreichen und komplexen Sachverhalten auf zwei Monate verlängert werden. Dies ist der antragstellenden Person innerhalb der Monatsfrist mitzuteilen.
Falls eine antragstellende Person die
Umweltinformationen in einer bestimmten Form oder einem bestimmten Format
erhalten will, so ist diesem Antrag zu entsprechen, es sei denn, die Wahl einer
anderen Form oder eines anderen Formates ist für die informationspflichtige
Stelle angemessener - was dann der Fall ist, wenn die Gründe für eine andere
Zugangsart beträchtlich überwiegen (z. B. bei erheblichen Verwaltungsaufwand
der begehrten Form) – oder die Informationen sind bereits in anderen leicht
zugänglichen Formen oder Formaten öffentlich verfügbar. Dies ist z.B. bei
Personen der Fall, die über einen Internetanschluss verfügen, wenn die
Information per Internet leicht bei einer anderen Stelle abrufbar ist. Die
Nichtweitergabe in der gewünschten Form muss begründet werden.
Ablehnung des Antrages
Die
Ablehnung des Antrages setzt zweierlei voraus:
- es muss ein
Ablehnungsgrund gem. Art. 4 der Richtlinie 2003/4/EG vorliegen und
- die Abwägung
zwischen dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe und dem Interesse an der
Verweigerung der Bekanntgabe ergibt, dass letzteres im Einzelfall schwerer
wiegt.
Dabei ist bei der Abwägung davon auszugehen, dass alle Ablehnungsgründe des Artikels 4 der EU-Richtlinie zur Anwendung kommen können.
Beziehen sich
die Ablehnungsgründe nur auf einen Teil der beantragten Informationen, ist der
Rest zugänglich zu machen, sofern es möglich ist, die Informationen zu trennen.
Die Erteilung von Umweltinformationen,
die sich auf Emissionen in die Umwelt beziehen, darf nicht unter Hinweis auf
die in Artikel 4 Abs. 2 Buchstaben a), d), f), g) und h) genannten
Ablehnungsgründe der EU-Richtlinie zurückgewiesen werden.
Noch nicht vervollständigte Daten müssen
nicht herausgegeben werden; es ist aber mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt die
Verarbeitung wahrscheinlich abgeschlossen ist.
Werden Umweltinformationen verlangt, die Einzelangaben
über persönliche oder sächliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren
natürlichen Person enthalten, ist die Übermittlung an Personen und Stellen
außerhalb des öffentlichen Bereichs nur unter den Voraussetzungen des
Datenschutzgesetzes NRW zulässig (§ 16 i.V.m. § 13 Abs 2 DSG NRW). In der Regel
wird die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich sein, es sei denn,
die Übermittlung ist „zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder
einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung oder zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer
anderen Person erforderlich“ (§ 13 Abs. 2 Buchst. d).
Rechtsschutz der antragstellenden Person
Die Ablehnung, eine
verlangte Umweltinformation überhaupt oder in der gewünschten Form/dem
gewünschten Format herauszugeben, erfolgt durch einen Verwaltungsakt, der mit
einer Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. Art. 6 Abs. 1 der
Richtlinie 2003/4/EG fordert dazu vor Erhebung der Anfechtungs- oder
Verpflichtungsklage zwingend ein Vorverfahren. Dafür gelten die Vorschriften
der §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Kosten
Die frühere Regelung für die Erhebung von Gebühren für Umweltinformationen nach Ziffer 15c der Allgemeinen Gebührenordnung konnte nicht mehr angewandt werden, da sie sich ausdrücklich auf das aufgehobene Umweltinformationsgesetz aus dem Jahre 1994 bezog.
Durch die Sechste
Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 20.
September 2005 (GV. NRW.S. 762) ist Ziffer 15c dahingehend geändert worden, dass
sich die dortige Gebührenregelung nunmehr auf die unmittelbare Rechtswirkung
der UI–Richtlinie erstreckt.